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Pflegezusatzversicherung / Pflegetagegeldversicherung

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Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?

Wer sich ein Bein gebrochen hat oder mit einer schweren Grippe im Bett liegt, der ist vielleicht nach allgemeiner Auffassung pflegebedürftig, der Gesetzgeber setzt allerdings andere Bedingungen für eine Pflegebedürftigkeit voraus. Betroffene müssen dauerhaft unfähig sein, sich selbst zu versorgen. Die Mindestgrenze liegt hier bei einer Hilfsbedürftigkeit für eine Dauer von mindestens sechs Monaten. Ist ein Mensch nicht mehr in der Lage, alltägliche Dinge zu verrichten und braucht er mindestens 90 Minuten Hilfe am Tag, dann tritt die gesetzliche Pflegeversicherung in Kraft.

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Die Pflegebedürftigkeit wird vom medizinischen Dienst der Krankenkasse überprüft. Anschließend wird der Betroffene in eine der drei Pflegestufen eingeordnet. Bei hoher Pflegebedürftigkeit mit einem täglichen Zeitaufwand für die Betreuung von mindestens fünf Stunden gilt die Pflegestufe 3. Die Pflegestufe 2 setzt einen Hilfsbedarf von mindestens drei Stunden voraus und bei geringer Pflegebedürftigkeit (mindestens 90 Minuten tägliche Hilfe) wird dem Patienten die erste Pflegestufe bewilligt. Angehörige, die der Meinung sind, dass der medizinische Dienst die Pflegebedürftigkeit falsch eingeschätzt hat, können Widerspruch einlegen. Für ein prüfendes Gutachten ist es hilfreich, wenn die tägliche Hilfe detailliert dokumentiert wird. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt noch die Klage vor dem Sozialgericht.

Die Pflegebedürftigkeit eines Familienmitgliedes ist eine große Belastung für die Angehörigen. Egal ob es sich um die Eltern, den Ehepartner oder sogar die Kinder handelt, das Leben ändert sich und der finanzielle Druck wird deutlich spürbar. Sorgen Sie vor, indem Sie frühzeitig eine Zusatzpflegeversicherung abschließen!

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